Demokratie & Grundgesetz - Mehrere Artikel
Teil 1.1 --> Präambel des Deutschen Grundgesetzes ... Das nicht ganz ungefährliche Abenteuer 💢1 DEMOKRATIE IM ALLTAG zu leben! ...
Prolog
Die Präambel des Deutschen Grundgesetzes von 1990 lautet wie folgt
¹Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
²Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. ³Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk.
Die Fassung der Präambel von 1949 enthielt statt der Aufzählung der 16 deutschen Bundesländer noch den Zusatz: "Es [das deutsche Volk] hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden."
Durch die Ausformulierung der Präambel wird gleich zu Beginn des Gesetzeswerkes eine Verbindung zu seinem Artikel 1 Absatz 1 hergestellt: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt."
Ebenso weist Sie auf den folgenden Artikel und dessen Absatz 2 hin: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
Und die Botschaft des "Prologs" des GG, ist auch in Artikel 20 Absatz 3 GG wiederzufinden: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Die Präambel, ist als eine Art feierliche Vorspruch (Prolog) des Grundgesetzes zu interpretieren, welche zwar fester Bestandteil des Werkes ist, nicht aber in allen ihren Teilen rechtlichen = juristischen Gehalt hat. Sie erlangt vor allem Bedeutung für die Auslegung anderer Vorschriften aus dem Grundgesetz, aber auch teilweise für die Verfassungsmäßigkeit staatlicher Maßnahmen
(Vergleiche: Martin Alexander Blok in "Präambel des Grundgesetzes", Rn 8)
Die Formulierung „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“, darf und sollte unter der Prämisse der grundsätzlichen religiösen Zurückhaltung des Grundgesetzes nicht überbewertet werden. Die Formulierung ist hier einerseits und primär zunächst als politisches Bekenntnis zu verstehen. Es soll klargestellt werden, dass sich der deutsche Staat (BRD bis 1989 und Deutschland ab 1990) von ehemals während der NS-Tyrannei gottlos herrschenden Zuständen abkehrt und ein Staat sein soll von Menschen für Menschen. (vgl. a.a.O., Rn 14)
Andererseits soll es auch Hinweis und Mahnung dahingehend sein, dass Menschen immer Menschen bleiben, egal welche Machtstellung sie (über andere) haben. Ähnlich wie bei dem 12-Punkte-Programm mancher Selbsthilfegruppen ist es die Anerkennung darüber, "dass eine Macht, größer als wir selbst" und "ein Gott wie wir ihn verstehen", existiert und unter der man/frau sich jeder/jede verantworten muss.
Die Formulierung „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor den Menschen", weist bereits hier auf das Prinzip des Deutschen Sozialstaates. Ging es im ersten Halbsatz um die absolute Abkehr vom Nazismus (Gräueltaten der Nazis, Diktatur, Unrechtsstaat), geht es im zweiten um die Abkehr vom Narzissmus = des Egoismus, des nur an sich Denkens.
Gerade in der jüngsten deutschen Vergangenheit wurden und werden beide "N" nicht nur auf eine harte Probe gestellt, sondern auch brachial verletzt. Nazis marschieren wieder, brennen Türkenhäuser ab, sitzen im Deutschen Bundestag und versuchen (Thüringen) Reichstagszustände wieder zu etablieren. Das "Corona-Äon" 2020 bis 2023 hat uns gezeigt, wie rücksichtslos die Gruppen "Leugner" - "Impfgegner" - "Impfbefürworter" und rechte Trittbrettfahrer miteinander (?) und gegeneinander umgegangen sind. Auch in meinem Freundeskreis gibt es da bis heute Wunden.
Zum Thema "Gott" gehört auch der Schutz unserer Umwelt. Denn wer oder was "Gott" ist, und die für Viele entweder beantwortete oder auch unbeantwortete Frage, ob es einen "Gott" überhaupt gibt - die uns umgebende Schöpfung inclusive des homo sapiens, ist nicht Idee oder Ursprung menschlichen Schaffens. Sie ist uns anvertraut und daher nicht unserer Willkür Spielball.
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Teil 1.2 --> Präambel des Deutschen Grundgesetzes ... Das nicht ganz ungefährliche Abenteuer 💢2 DEMOKRATIE IM ALLTAG zu leben! ...
Stefan Weinert
In der Präambel des Deutschen Grundgesetztes heißt es weiter
„Von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen.“Die Formulierung „dem Frieden der Welt zu dienen“ zieht eine Verbindung zu Artikel 26 GG, also dem Verbot, Angriffskriege zu führen. Auch wird hierdurch eine Verbindung zu Artikel 24 Absatz 1, Abs. 3 GG gezogen, wonach es dem Bund erlaubt wird, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen und sich in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzufügen. (Martin Alexander Blok in "Präambel des Grundgesetzes", Rn 11f)
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Jedem von uns fällt hier sofort die deutsche Lieferung schwerer Waffen in das Kriegsgebiet Ukraine ein. Ist das im Sinne des Deutschen Grundgesetzes? Vor allem die Tatsache, dass es erst Hilfsgüter und Kleidung für Soldaten waren, dann leichte Waffen, dann schweres Gerät und dann sogar Raketen für den Einsatz auf russisches Territorium. Ich selbst habe dazu unzählige (!) Artikel geschrieben und hielt bereits die angebliche "Zeitenwende" von Olaf Scholz für grundlegend falsch und auch das, was in den folgenden 970 Tagen von deutschem Boden aus in diese Richtung geschehen ist.
Nun fand ich beim "Arbeitskreis Evangelischer Erneuerung" ein "Pro & Contra" sowie eine Art Synthese zu diesem Thema, welche ich hier in Auszügen zum Weiterlesen abdrucke.
PRO
Ich verachte Waffen. Und ich verachte Menschen, die Waffen benützen, um ihren Willen durchzusetzen. Waffen lösen keine Konflikte, sondern schaffen neue Konflikte. Um genau zu sein: Waffen bringen nicht Frieden, sondern nur Tod! Und vorher und nachher großes Leid. Kurz: Waffen sind keine Lösung und schon gar keine gute!
Wenn wir über die Lieferung von Waffen an die Ukraine nachdenken, dann ist das für mich persönlich der Rahmen, der im Hintergrund steht. Meine Meinung zu Waffen ist völlig klar und ich vermute, dass die meisten Menschen in Europa das ähnlich sehen. Wir haben schließlich 75 Jahre ohne Krieg erleben dürfen – jedenfalls in Deutschland, Europa hatte in den 90er Jahren die Balkankriege und seit 2014 Krieg in der Ukraine. Für uns ist Krieg etwas fernes, worüber wir (nur) theoretisch nachdenken können und müssen. Und theoretisch ist die Sache ganz klar: Waffen lösen keinen Konflikt, sondern töten.
Soll ich das aber so einem Menschen sagen, der in Kiew, in Charkiw, im Donbas gerade von russischen Raketen beschossen wird?
CONTRA
Ich bin ja in Sachen Waffen nicht ganz ahnungslos, denn ich war im ersten Leben mal Offizier bei der Bundeswehr. Ausgestiegen bin ich damals, als wir Planspiele mit „taktischen“ Atomwaffen machten und mir klar wurde, dass, egal wer gewinn, die Bundesrepublik zur Wüste würde. Mein Eid, dieselbe tapfer zu verteidigen, wurde dadurch zur Farce. Auch der Ukraine kann ich nicht wünschen, dass Putin in seinem Großmachtwahn diese Karte zieht, angedeutet hat er es ja.
. . .
Wir Deutschen sollten unsere Hilfe auf anderen Feldern leisten, davon gibt es genug. Und nicht darüber diskutieren, sondern es einfach tun.
So leid es mir tut: ich bereite mich lieber auf ukrainische Flüchtlinge vor als Panzer auf den Weg zu schicken.
Waffen beenden den Krieg in und um die Ukraine nicht
1. Je mehr Kriegswaffen in einem Krisengebiet zur Verfügung stehen, desto mehr Todesopfer, Verwüstungen und Zerstörungen wird es geben.
2. Gleich aus welchem Grund und zu welchem Zweck Kriege geführt werden – die Leidtragende ist die einfache Bevölkerung: ihre Wohnungen werden zerstört, die Knappheit an Lebensmitteln und die unzureichende medizinische Versorgung trifft sie am härtesten, sie muss vor den Bomben fliehen und weiß nicht wohin, ihre Gärten und Ackerflächen werden verwüstet, ihre Väter und Söhne lassen als erste ihr Leben in dem Krieg und sie Hat nicht die gleichen Möglichkeiten wie die Oberschicht, sich und ihr Eigentum in Sicherheit zu bringen.
3. Bei Kriegsende ist der Krieg noch lange nicht zu Ende. Als ganz kleines Beispiel hier ein Zitat aus einer Sendung des Mitteldeutschen Rundfunks mdr vom April 2018:
Auch 22 Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ist Bosnien mit Landminen übersät. Doch die Räumung der gefährlichen Altlasten ist schwierig … 94 Tonnen explosives Material und Landminen liegen heute noch in der Erde von Bosnien-Herzegowina. Verstreut auf einer Fläche, die zusammen so groß wie Paris ist. Damit ist das kleine Balkan-Land Europas trauriger Spitzenreiter. Eigentlich sollte Bosnien bis 2019 weitestgehend von Minen befreit sein. Doch das ist unrealistisch. Neues Ziel: minenfrei bis 2060. …
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Stefan Weinert
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Der in Artikel 1 Grundgesetz (GG) verankerte Schutz der Menschenwürde steht ganz bewusst an erster Stelle der Deutschen Staatsverfassung und hat eine derart herausragende Rolle und Wichtigkeit, dass sie sich über alle Grundrechte legt und mittelbar, also ganz direkt ohne irgendeine Ausnahme, auf diese einwirkt. Als oberstes Gut der Verfassung und höchster Rechtswert im Staat kommt diesem Grundrecht eine Sonderstellung zu, so dass es in keinerlei Weise berührt werden darf. Die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. (Vgl. Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung, Rn 4f)
In persönlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich der Menschenwürde gemäß diesem wichtigen Passus zunächst Jedermann und Jedefrau, also alle Menschen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes leben. Demnach also nicht nur Deutsche mit einem deutschen Pass oder deutschem Personalausweis (deutsche Staatsangehörigkeit), sondern auch Angehörige eines EU-Staates, eines europäischen Staates, Flüchtlinge mit oder auch ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis. (a.a.O.)
Ausgenommen sind jedoch juristische Personen (Firmen, Organisationen ...). Der Schutzbereich des Artikels 1 GG umfasst nicht nur den Zeitraum von der Geburt bis zum Tode, sondern beginnt bereits vor der Geburt, also in der pränatalen Phase, und geht über den Tod hinaus. (a.a.O.)
Noch vier Jahre vor Entstehung des Deutschen Grundgesetzes und die vorausgehende Dekade (ab 1933) - in der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, wurde die Würde des Menschen erbarmungslos und grausam mit Füßen getreten wurde. Aus diesen bitteren Erfahrungen heraus wurde die Würde des Menschen als oberster Wert an die Spitze des Deutschen Grundgesetzes gestellt. Die Norm ist überdies im Zusammenhang mit Artikel 79 Satz 3 des GG zu lesen: Daraus ergibt sich, dass die Menschenwürdegarantie in ihrer Unabänderlichkeit zusammen mit Artikel 20 GG (Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden) die tragenden Säulen des Grundgesetzes darstellen. (Vergleiche "Die Garantie der Menschenwürde")
Gerade seit dem Jahr 2015 steht in Deutschland wieder einmal der "Mensch", so wie er seit 1949 im Grundgesetz verankert und auch gemeint ist, zur Disposition. Der Rechtsruck in der "Alternative für Deutschland" (AfD), die Entstehung der rechtsnationalen PEGIDA und des "Freien Sachsens", die angeblichen Reichsbürger und viele andere faschistischen Organisationen, zeigen diese regressive Bewegung.
Statt "die Würde des Menschen" hätten die Mitglieder und Sympathisanten selbiger Gruppen lieber das "die Würde des Deutschen" - "die Würde des Christen" - "die Würde des Volksgesunden" - "die Würde des Nichtjuden" - "die Würde des Heterosexuellen" - "die Würde des physiognomisch Einwandfreien" - undsoweiterundsofort ... in ihrer Reichsverordnung stehen.
Doch für einen in Deutschland lebenden Bürger und Bürgerin, mit oder ohne deutschen Pass, muss der Mensch im Sinne der Menschlichkeit immer an erster Stelle stehen, bevor wir über "Deutsche und Türken", "Christen und Muslime", "Hetero- und Homosexuelle", menschengenachte Klimaveränderung und "keine menschengemachte Klimaveränderung", Impfen und Nichtimpfen zu Coronazeiten und eventuell noch kommenden Epidemien immer an erster Stelle stehen. "Entweder bist du Faschist oder Antifaschist" - so las ich dazu sehr passend auf Facebook.
In der jiddischen Sprache, eine annähernd tausend Jahre alte Sprache, die von Juden in weiten Teilen Europas gesprochen und geschrieben wurde und von einem Teil ihrer Nachfahren bis heute gesprochen und geschrieben wird, wird das menschliche Handeln eines Menschen mit "a mentsch" beschrieben, und ist ein Ehrentitel und eine Auszeichnung für den, der/die der menschlich = human handelt.
Es gibt nur die MENSCHLICHE LEITKULTUR, die sich aus den Grundsätzen der humanistischen Ethik speist. Eine "Deutsche Leitkultur" darf es nie wieder geben . . .
Zu der in Deutschland und der Welt wieder aufkeimenden Judenfeindlichkeit muss (!) an dieser Stelle noch viel gesagt werden. In den deutschen Fürstentümern, Teilstaaten, Grafschaften und Erzbistümern gab es schon immer einen latenten Judenhass. Martin Luther allerdings hat aus diesem "Antijudaismus" von Beginn seines Wirkens an (!) daraus den "Antisemitismus" entwickelt und ihn "uns" Deutschen in die DNA geschrieben. In meinem Buch "Luther's Liste" habe ich das gründlichst recherchiert und niedergeschrieben. Beginnend mit dem 19. Jahrhundert bis in die "Weimarer Republik", wucherte der Antisemitismus dermaßen, dass die von Luther befehligte und von ihm mit der Bibel belegte Judenvernichtung 1933 beginnen konnte!!
Im Jahr 1807 machte Napoleon Bonaparte die Stadt Kassel zur Hauptstadt des von ihm erschaffenen „Königreich Westphalen“, und ernannte seinen Bruder Jerome zum König an der Spitze. Dieser aber hatte einen guten Kontakt zu dem in Kassel lebenden Sprachwissenschaftler Jakob Grimm, und ernannte den zu seinem Spitzenbibliothekar auf dem Schloss „Napoleonshöhe“ (später „Wilhelmshöhe“).
Auch wenn Jakob und Wilhelm Grimm hervorragen Philologen, Journalisten, Publizisten und Autoren waren – sie waren auch durchgehend Antijudaisten respektive Antisemiten.
Wilhelm Grimm hatte 1833 ein Kurtagebuch geführt, in dem es an einer Stelle heißt: "Ich bemerke nur, dass die Juden immer mehr überhandnehmen, ganze Tische und Plätze sind damit angefüllt, da sitzen sie mit der ihnen eigenen Unverschämtheit, fressen Eis und legen es auf ihre dicken und wulstigen Lippen, dass einem alle Lust nach Eis vergeht. Getaufte Juden sind auch zu sehen, aber erst in der 5ten oder 6ten Generation wird der Knoblauch zu Fleisch.« (Das Judenbild der Brüder Grimm)
In einem Sendschreiben von 1815 des Jacob Grimm an "Herrn Hofrath" heißt es. "Alle Judenwörter, wenn wir sie unserm christlichen Sprachhaushalt brauchen wollen, klingen unedel und schmutzig; sie rühren aus dem gemeinen Umgang mit dem schachernden, wuchernden, trödelnden, fleischschächenden Volke her." (a.a.O.)
Der gemeinsame Sohn von Dorothea und Wilhelm Grimm namens Hermann, der ebenfalls ein bekannter Publizist war, setzte diese "Familientradition" insofern fort, als dass er sich im Berliner Antisemitismusstreit mit dem Historiker Heinrich von Treitschke solidarisierte, der 1879 in den Preußischen Jahrbüchern die berüchtigte Parole »Die Juden sind unser Unglück« ausgegeben hatte.
In dem von den Brüdern Grimm aufgeschriebenen Märchen "Der gute Handel" lassen die Schreiber einen der Protagonisten "Mauschel" heißen, was eine Verspottung und Veräppelung des jüdischen Vornamens "Mosche" (Moses) ist. Später heißt es in dem Märchen, „was ein Jude sagt ist immer gelogen“. Noch heute sprechen wir vom "Mauscheln", wenn jemand mit "falschen Karten" spielt, lügt und unehrlich ist. (vgl. a.a.O.)
An dieser Stelle wird wieder einmal deutlich, wie tief der Antijudaismus und der Antisemitismus in der Deutschen DNA verwurzelt sind. Der Holocaust ist keinesfalls urplötzlich aus der Hölle entstiegen ("vom Himmel gefallen" wäre nämlich an dieser Stelle mehr als unpassend) und die AfD im Deutschen Bundestag seit 2017 ist leider kein irgendwelches Unglück, das nicht hätte verhindert werden können.
Doch die "deutsche Reaktionsträgheit" (A. Mitscherlich) macht sich durch die Jahrzehnte bis heute bemerkbar. In vielen deutschen Köpfen ist Hitler immer noch, oder wieder, ein Mythos oder eine Witzfigur, über die man lustige Filme dreht, und dessen Nachkommen (AfD) man und frau mit Slapsticks versieht. Das deutsch-nationale Gedankengut war leider immer vorhanden, und hat sich aber im Kontext der Flüchtlingskrise ab 2015 und der Corona-Pandemie wieder ge-outet.
Eigentlich sollte dies ein Signal und Menetekel zum Aufwachen sein! Der deutsche Staat darf nicht nur ein Instrument für den Wohlstand sein und in administrativer Routine erstarren, was dann wiederum zur politischen Apathie in der Bevölkerung führt, sondern er muss inkludieren, was zu inkludieren ist, aber kompromisslos auch das exkludieren, was zu exkludieren ist, damit unsere Gesellschaft menschlicher, humaner wird.
*) Die Frage im Umgang mit dem Mitmenschen im Alltag und vor allem auch der Umgang der staatlichen Einrichtungen von Berlin bis in die kleinste Landgemeinde muss immer sein, ob wir mit dem Gegenüber nur nach „Recht und Ordnung“ verfahren, oder ob es auch noch Raum (und Geld) für echtes Verständnis, und ungeheucheltes an ihm und an ihr gibt. Nicht „mit welchen Gesetzen stimmst du überein, gegen welche Verordnungen hast du verstoßen, und wie passt du überhaupt in den Kontext meines/unseres Systems?“ sollten die Fragen sein, sondern die ersten Fragen an das Gegenüber sollten sein: „Was bist du für ein Mensch? Was geht in dir vor sich? Woran leidest du am meisten? Warum, weshalb und wodurch bis du so geworden, wie du es heute bist?“
Es darf eben nicht nur darum gehen, ob sich der Mensch für unsere Gesellschaft rechnet, sondern ob die Gesellschaft auf den momentan - meist im Abseits stehenden - Menschen zählt. Fakt und Realität ist, dass wir in einer Welt leben, in der der Mensch mehr und mehr als „Anwendungsfall für Gesetze“ (E. Drewermann) reduziert wird, als Verschiebematerial für Manager fungiert, oder einfach nur noch als Objekt der Begierde der Geschäftswelt gesehen wird. Oder gilt eben wieder, was Darwin bezüglich der Fauna und Flora meinte und Adolf Hitler dann auch auf "die Menschen" angewendet hat?: Die Natur kennt keine Gnade vor dem Individuum. In ihr überlebt nur der/das „Fitteste“ und vor allem der/das Angepasste. (Darwin).
Genauso aber ist es in unserer modernen Gesellschaft, weil wir leider vermehrt vergessen haben und/oder ausblenden, dass wir als Menschen (homo sapiens sapiens) insofern nicht mit der Fauna und Flora gleichgesetzt werden können und dürfen, die kein „Gewissen“ kennen, sondern nur von „Überlebensinstinkten“ gelenkt werden. „Ich bin Leben, das leben will, inmitten von Leben, das leben will,“ hatte einst Albert Schweizer (1875 bis 1965) gesagt – und er hat „vorgelebt“, wie das für jeden Menschen möglich sein kann.
Der Mensch, jeder Mensch, ist ein individuell begabtes Individuum, das seine Stärken und Begabungen in das Funktionieren der Gesellschaft einbringt, sich aber da helfend und unterstützend und solidarisch einbringt, wo der Einzelne und Teile der Gesellschaft kranken, hilflos sind und Schutz bedürfen. Hier hat Darwin nichts zu suchen. Es gibt und es darf ihn nie geben, den sozialen Darwinismus, wie ihn die Germanen und Arier vor 100 Jahren anfingen zu postulieren und ihn bis zum millionenfachen Mord praktizierten.
Von daher wäre es wünschenswert, wenn in all den Arbeitsfeldern, wo es um den direkten und helfenden Kontakt zum und mit dem Menschen geht – Arzt, Pfleger, Lehrer, Pfarrer, Sozialarbeiter, Bewährungshelfer, Jobcenter, Rathaus, Landratsamt, Krankenkasse, rechtliche Betreuung, Therapie - diese Philosophie, dieses Menschenbild, eine Selbstverständlichkeit ist.
Unser Gesellschafts- und Sozialsystem kennt viele helfende Einrichtungen, durch die dem Hilfe Suchenden zwar formell und meist auch nur punktuell die ihm zustehende Unterstützung gegeben wird und auch aus rechtlichen Gründen gegeben werden muss (siehe die eigenen Grundrechte und die des anderen, auf die Rücksicht zu nehmen ist). Doch das wirkliche Interesse an der Person, die hinter dem Problem steht, fehlt meist oder darf aus Zeitgründen oder Gründen der „Unternehmens/Behörden-Philosophie“ keine Rolle spielen.
Die Gleichgültigkeit in mancher Amtsstube ist groß und es gibt leider viele Mitarbeiter*innen in den entsprechenden Einrichtungen, die ihre Klientel unsensibel abspeisen, ihr nicht richtig zuhören und deshalb auch unangemessen handeln. Zu diesem Thema passend, sagte einst Sigmund Freud, „dass die Gesellschaft dem Menschen von außen Regeln aufzwingen musste, um die Wogen des Gefühlsüberschwanges zu bändigen, die Innen allzu ungehemmt aufwallen.“ Und in der Tat, wer Gefühle zulässt, sie auf sich wirken lässt, sie erwidert oder gar in seine Entscheidungen mit einbezieht, kann natürlich nicht mehr sachlich und nach (vor allem deutschen) Recht und Ordnung entscheiden. (Satire)
Mag sich auch unser Erdklima für alle spürbar erwärmen und mögen die Polarkappen mehr und mehr abschmelzen – in unserer „sozialen“ Gesellschaft gehen wir einer Eiszeit entgegen. Ich rede von der Kälte und Lieblosigkeit, mit denen so mancher Hilfe Suchende in den Büros (Lesen, Schreiben, Rechnen) und Wartezonen bedacht wird, wo er nur als Objekt, Kostenfaktor, Nummer und Fall behandelt wird, nicht aber als Subjekt, das leidet, fühlt, hofft, Wünsche und Bedürfnisse hat und in dem einmalige Möglichkeiten liegen, wenn sie denn nur wach gerufen würden. Der Mond, der Erdtrabant, der sich vor Milliarden von Jahren von ihr abgelöst hat, und sich jährlich weiterhin um exakt 3,8 Zentimeter von ihr, dem noch blauen Planeten entfernt, führt uns Monat für Monat, Jahr für Jahr vor Augen, worauf die Erde zusteuert: auf etwas Totes, Kaltes und Lebloses. Und das gilt nicht nur zeitgeschichtlich und astronomisch gerechnet in Lichtjahren, sondern auch im übertragenen Sinne gesellschaftlich, gerechnet in Dekaden.
*) - (Vergleiche: „Handbuch Case Management - ein Plädoyer für das perspektivische Case Management“, Stefan Weinert, 2009 ©)
Was aber ist mit „Würde“ genau gemeint? - Spätestens wenn sie verletzt ist wird es von uns allen bemerkt. - Es handelt sich hierbei also um einen komplexen Begriff, der einen weiten Umfang hat, aber einen kleinen Kern. Somit ist der Begriff schwierig einheitlich und allgemein zu definieren. Darüber hinaus ist umstritten, ob Artikel 1 Absatz 1 GG überhaupt ein Grundrecht als solches darstellt, wenn die Norm im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 GG gelesen wird. Jedoch muss der Grundrechtscharakter des Artikel 1 Absatz 1 GG bejaht werden, da es zu einem widersinnigen Ergebnis führte, wenn die Königsnorm der Verfassung keinen subjektiv-öffentlichen Charakter hätte. Die Menschenwürdegarantie ist eine Art „letzte Verteidigungslinie“. Davor sind stets konkrete Normen aufgrund von Spezialität zu prüfen. (a.a.O.)
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Stefan Weinert
Zur Erinnerung: >>> Was aber ist mit „Würde“ genau gemeint? - Spätestens wenn sie verletzt ist wird es von uns allen bemerkt. - Es handelt sich hierbei also um einen komplexen Begriff, der einen weiten Umfang hat, aber einen kleinen Kern. Somit ist der Begriff schwierig einheitlich und allgemein zu definieren. ... Die Menschenwürdegarantie ist eine Art „letzte Verteidigungslinie“. Davor sind stets konkrete Normen aufgrund von Spezialität zu prüfen. <<<
Mit dieser Fußnote endete der vorherige Beitrag auf diesem Blog zu Artikel 1 des Grundgesetzes, und soll nun hier fortgesetzt werden.
Wobei es sich um ein Zitat aus "Die Garantie der Menschenwürde" handelte. Aus diesem Werk werde ich auch hier zitieren respektive Bezug nehmen. Gleiches gilt für den Beitrag "Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung", den ich im Folgenden mitverarbeite.
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"Die Garantie der Menschenwürde"
1) Persönlicher Schutzbereich
Der Normalfall ist: jedermann und jedefrau, also alle natürlichen Personen haben die Würde, welche grundgesetzlich unantastbar ist.Ein Sonderfall ist die Grundrechtsträgerschaft des ungeborenen Lebens im Mutterleib. Hier hat der deutsche Staat eine objektive Schutzverpflichtung.
>>> In verfassungsrechtlicher Hinsicht wird der Embryo durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2, Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt, vgl. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.07.2017 (BGBl. I S. 2347), abrufbar unter: https://www.gesetze im-internet.de/gg/ (Letzter Abruf: 10.12.2018). Während der personale Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des „Menschen“ erfasst, schützt Art. 2 Abs. 2, Satz 1 GG das menschliche „Leben“. Durch das Grundgesetz werden dem Staat nicht nur unmittelbare Eingriffe in das menschliche Leben untersagt, er wird zugleich ver pflichtet, sich schützend und fördernd vor jedes menschliche Leben zu stellen. Dies umfasst auch das ungeborene Leben. Begründet liegt diese Schutzpflicht in der Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG, ihr der Gegenstand wird in Art. 2 Abs. 2, Satz 1 GG bestimmt. Die Schutzpflicht beginnt jedenfalls mit der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (sogenannte Nidation), denn fortan handelt es sich um ein individuelles, genetisch einmaliges und nicht mehr teilbares Leben. Das Ungeborene wird im Wachstumsprozess nicht erst zum Menschen, sondern entwickelt sich als solcher weiter, vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.05.1993 – 2BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 1751 (1752). Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob der verfassungsrechtliche Schutz des menschlichen Lebens bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt. Vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen Fortschritts, der eine extrakorporale Entwicklung menschlichen Lebens ohne eine Nidation ermöglicht hat, und der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass jedes menschliche Leben schützenswert ist, gesteht ein großer Teil der Literatur dem ungeborenen Leben bereits ab diesem Zeitpunkt den Schutz der Verfassung zu. Das ungeborene Leben ist mithin bereits Träger von Grundrechten. Eine Verletzung seiner Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG kann verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden, ein Ein griff in Art. 2 Abs. 2, Satz 1 GG unterliegt dem einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 2, Abs. 2, Satz 3 GG. <<< (zitiert aus "Schutz des ungeborenen Lebens in Deutschland", Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages)
>>> Im Strafgesetzbuch ist das ungeborene Leben daher nach überwiegender Auffassung allein nach dem speziellen Tatbestand des § 218 StGB geschützt. In § 218 Abs. 1, Satz 2 StGB wird klargestellt, dass die Vorschrift ihren Schutz ab der Einnistung der befruchteten Eis in der Gebärmutterschleimhaut (Nidation) entfaltet. Aus dem Umkehrschluss des § 218 Abs. 3 StGB, der den Schwangerschaftsabbruch durch die Schwangere selbst privilegiert, lässt sich ableiten, dass sowohl der Selbstabbruch als auch der Fremdabbruch von dem Tatbestand erfasst werden müssen. Wissenschaftliche Dienste Seite 6 Sachstand WD 7 - 3000 - 256/18 Der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB stellt die fahrlässige Begehung nicht ausdrücklich unter Strafe, sodass ein fahrlässiger Schwangerschaftsabbruch gemäß § 15 StGB nicht in Betracht kommen kann, vgl. Gropp, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 218, Rn. 24. In § 218a StGB werden Regelungen zur Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs getroffen, insbesondere zur Tatbestandslosigkeit des sogenannten „beratenen Schwangerschaftsabbruchs“. Gemäß § 218a Abs. 1 StGB ist der Tatbestand des § 218 StGB nicht erfüllt, sofern eine Schwangere den Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt verlangt, diesem eine Bescheinigung vorlegt, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind. In § 218a Abs. 2, 3 StGB wird festgelegt, dass der „indizierte Schwangerschaftsabbruch“ zwar den Tatbestand erfüllt, allerdings gerechtfertigt ist; in § 218a Abs. 4 StGB wird die persönliche Straffreiheit der Schwangeren trotz rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch geregelt. <<< (a.a.O.)
Urteil des Bundesverfassungsgerichts, 2. Senat vom 28.05.1993 – 2 BvF 2/90 –2 BvF 4/922 BvF 5/92
Leitsätze
1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG ; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.
2. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein.
3. Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.
4. Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfG, 1975-02-25, 1 BvF 1/74, BVerfGE 39, 1 <44>). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.
5. Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht. Dagegen kann die Frau für die mit dem Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht eine grundrechtlich in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen.
6. Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet.
7. Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 <48 ff.>).
8. Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten.
9. Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken.
10. Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben.
11. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet.
12. Ein solches Beratungskonzept erfordert Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Der Staat trägt für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung.
13. Die staatliche Schutzpflicht erfordert es, daß die im Interesse der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das ungeborene Leben bewirkt.
14. Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.
15. Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher Verantwortung festgestellt werden muß.
16. Das Grundgesetz läßt es nicht zu, für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
17. Der Grundsatz der Organisationsgewalt der Länder gilt uneingeschränkt, wenn eine bundesgesetzliche Regelung lediglich eine von den Ländern zu erfüllende Staatsaufgabe vorsieht, nicht jedoch Einzelregelungen trifft, die behördlich-administrativ vollzogen werden könnten. Gleichzeitig müssen die - wirtschaftlichen und tatsächlichen - Bedingungen des Schwangerschaftsabbruchs so ausgestaltet werden, dass es für die betroffenen Frauen nicht naheliegt, einer Beratung auszuweichen und damit die Schutzmaßnahmen nicht zur Geltung kommen zu lassen ...
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💢5 - Grundgesetz und Demokratie: Teil 2.3 - Die Würde des Menschen git auch über seinen Tod hinaus ..!
Menschen bestatten ihre Toten. Davon zeugt eine Jahrtausende alte Kulturgeschichte und diese Praxis ist Teil eines der Menschenwürde entsprechenden Umgangs mit Verstorbenen. Der vorliegende Text knüpft an anthropologische Überlegungen an und verbindet sie mit ethischen und rechtlichen Grundlagenreflexionen. In Konkretisierungen werden Umgangsweisen mit Verstorbenen offenlegt, die nicht der Menschenwürde entsprechen.
Die Auswirkungen mancher Akte der Selbstbestimmung reichen über den Tod hinaus und sind entsprechend zu achten. Menschenrechte sind Rechte von Lebenden, sie schützen und ermöglichen Lebensvollzüge. Von Rechten von Verstorbenen lässt sich nur insofern sprechen, als manche erworbenen Rechtsansprüche über den Tod hinausreichen, wie das Recht bestattet zu werden. Ein der Menschenwürde entsprechender Umgang mit den Toten ist vorrangig für die Hinterbliebenen von Bedeutung. Seine Verweigerung nimmt den Hinterbliebenen die Möglichkeit, ihren Frieden mit dem Verlust eines nahen Menschen zu finden. Der angemessene Umgang mit den Toten ist daher ein Recht der Lebenden. Die Kontexte Krieg, Migration und gewaltsames Verschwindenlassen machen deutlich, dass der unangemessene Umgang mit den Toten den sozialen Zusammenhalt, die normative Bindungskraft von Regeln und damit letztlich die gesellschaftliche Werteordnung gefährden.
Praktiken der Verweigerung des Respekts bis hin zur Entmenschlichung – z. B. verweigerte Bestattung, Schändung von Gräbern oder Leichnamen, aufgezwungene Ungewissheit über das Schicksal einer Person – sind Machtinstrumente, durch die die Lebenden eingeschüchtert und gesellschaftliche Ordnung destabilisiert werden sollen. Deshalb ist ein der Menschenwürde entsprechender Umgang mit den Toten von höchster gesellschaftlicher Relevanz. Es besteht Handlungsbedarf. Ein der menschlichen Würde angemessener Umgang mit den Toten ist sicherzustellen, um die Rechte der Hinterbliebenen zu achten und das normative Fundament der Gesellschaft nicht zu gefährden. Mit Forderungen und Empfehlungen wird dieser Handlungsbedarf an die Staatengemeinschaft, an Bund, Länder und Kommunen, sowie Kirche und Religionsgemeinschaften adressiert.
Alle Menschen sterben, und mit allen sollte auch in Sterben und Tod würdevoll umgegangen werden. Was in dem kurzen Zitat anlässlich der Begräbnisfeierlichkeiten zum Tod der Queen selbstverständlich erscheint, ist es in Wirklichkeit nicht: Ungleichheiten setzen sich über den Tod hinaus fort. Nicht jeder Mensch wird begraben oder bestattet. Das ist nicht nebensächlich. Das Bestatten von und Bestattet-Werden der Verstorbenen ist ein normativ gehaltvolles anthropologisches Grunddatum: Der Mensch ist jenes Lebewesen, das seine Verstorbenen bestattet – in welcher Form und mit welchem Zeremoniell auch immer.
Auch darin zeigt sich die Humanität menschlichen Lebens als eines Lebens in Beziehungen – auch jener zwischen den Lebenden und Verstorbenen. Der Umgang mit Verstorbenen ist für das Leben von Menschen, das ihrer Würde als Mensch angemessen ist, essentiell. Insofern stellt sich unmittelbar die Frage nach entsprechenden Menschenrechten – gelten sie doch als Bedingungen der Möglichkeit eines Lebens, das der Würde des Menschen entspricht. Dieser Frage widmet sich der vorliegende Beitrag. Er diskutiert den angemessenen Umgang mit den Verstorbenen als Frage nach den Rechten von Lebenden im Umgang mit ihren Verstorbenen sowie nach möglichen Rechten der Verstorbenen selbst. Es scheint zunächst ganz einfach: Menschenrechte sind Rechte von Menschen – und zwar von lebenden Menschen. Denn es ist das Leben jedes und jeder Einzelnen, das in seinen Vollzügen zu ermöglichen und zu schützen ist. Rechtssubjekte sind Menschen, die handeln können, die ihre Rechte einfordern können. Und Menschenrechte sollen ja gerade ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und schützen.
Ist die Beschäftigung mit Rechten von Verstorbenen und im Umgang mit Verstorbenen dann nicht ein Widerspruch? Zuallererst ist zu betonen, dass die Frage nach den Rechten im Umgang mit Verstorbenen gerade nicht die Frage nach der Bedeutung der Rechte von Lebenden abwertet oder gar ignoriert. Zum einen kann die Beschäftigung mit dem Umgang mit den Toten auch den Blick darauf lenken, was lebenden Menschen angetan wurde: nämlich in Fällen, in denen Menschenrechtsverletzungen den Tod mitbedingt haben und in einem Umgang mit den Toten, der der Würde des Menschen widerspricht, ihre Fortsetzung finden. Zum anderen verweist sie aber auf – weitgehend ungeklärte – Fragen, wie lange die Menschenrechte gelten und wen sie (mit-)betreffen. Die alltagsweltliche moralische Intuition kann hier wichtige Hinweise geben. Denn einerseits scheint es klar, dass Menschenrechte Rechte von Lebenden sind. Andererseits haben Menschen ein sehr deutliches Gespür dafür, dass es nicht richtig ist, verstorbene Menschen wie eine Sache zu behandeln: Wir entsorgen Tote nicht „auf dem Müll“ – allein die Vorstellung widerstrebt dem Moralempfinden. Es gibt also eine moralische Intuition, die uns sagt, dass „etwas“ nicht stimmen würde, wenn wir mit Verstorbenen so umgehen würden.
Diese Alltagsintuition lässt sich ethisch begründen und findet sich auch im Recht; Leichname werden z.B. nicht mit Sachen gleichgesetzt. Die moralische Intuition wird zudem gestützt durch eine Jahrtausende alte Kulturgeschichte, die die Frage des angemessenen Umgangs mit den Toten thematisiert (Bsp. Antigone). Es ist also keine neue Fragestellung, die wir hier aufgreifen. Zugleich ist das Thema praktisch und theoretisch von größter aktueller Relevanz. In den spätmodernen (westlichen) Gesellschaften sind Sterben und Tod kaum präsent; manche sprechen von einer Tabuisierung. Gerade in Krisensituationen wie der Corona-Pandemie oder dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine werden wir immer wieder unausweichlich mit dem Thema Tod und Sterben konfrontiert, sodass ein Verdrängen – zumindest für einen Moment – kaum möglich ist.
Durch die mediale Berichterstattung in der Pandemie erhielt der Tod, ohne direkt sichtbar zu sein, mit Bildern von Särgen und aus Kliniken doch mit ikonographischer Wucht starke Präsenz und berührte die Lebensrealität vieler. Besonders tragisch war in jenen ersten Monaten die Situation in vielen Einrichtungen der stationären Langzeitpflege: Der Schutz vor Ansteckung, und damit vor einer für die besonders vulnerable Gruppe höchst lebensbedrohlichen Infektion, führte zu weitreichenden Isolationsmaßnahmen. Das brachte mit sich, dass alte Menschen zu ihrem eigenen Schutz teils über sehr lange Zeiträume keinen Besuch empfangen durften und in manchen Fällen sogar allein sterben mussten. Diese einschneidende Erfahrung machte vielen Menschen bewusst, dass Sterben und Tod Teil des Lebens ist und als solcher gestaltet werden will. Und die Konfrontation mit der Erfahrung der Einsamkeit verdeutlichte, wie sehr Sterben ein Beziehungsgeschehen ist oder sein sollte.
Auch durch den Krieg in der Ukraine sind Tod und Sterben stärker in das Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit in unserer Gesellschaft gelangt, denn die Gefahr, im Krieg getötet zu werden, ist (geographisch) näher gerückt. Sich selbst in Todesgefahr begebend, bergen Menschen im Kriegsgebiet Leichen, damit sie bestattet werden können und Hinterbliebene Gewissheit erlangen. Anderen bleibt diese Möglichkeit versagt. Die Bedeutung des Umgangs mit den Toten wird auf traurige Art erfahrbar. In anderen Ländern waren und sind diese Themen dauerhaft präsent. So stellt sich die Frage nach einem angemessenen Umgang mit den Toten im Kontext von Konflikten und von gewaltbelasteter Vergangenheit sehr drastisch und auf verschiedene Weise: Wenn die Schändung oder auch die Unsichtbarmachung von Toten als Machtmittel eingesetzt wird, um die Bevölkerung zu schwächen und zu demütigen; wenn Menschen bewusst in belastender Ungewissheit gelassen werden, ob ihre Angehörigen leben oder tot sind (Verschwindenlassen); wenn Gräber geschändet oder Gedenkstätten zerstört werden, wenn sie nicht zugänglich sind oder Verstorbene gar nicht bestattet werden können (z.B. Geflüchtete, die im Mittelmeer ertrunken sind); wenn die Verweigerung eines angemessenen Umgangs mit den Toten, etwa einer bestimmten Bestattungsform, als Ausdruck religiöser Diskriminierung eingesetzt wird.
In diesen und anderen Situationen drängt sich die Frage nach den Menschenrechten im Umgang mit Verstorbenen auf. Mit diesen Phänomenen sind viele grundsätzlich-konzeptionelle Fragen – moralische und juristische – verbunden. Denn es gilt zu bestimmen, wie sie sich zu der Überzeugung, dass Menschenrechte Rechte von Lebenden sind, verhalten. Es gilt zu klären, um wessen Rechte es eigentlich geht. Denn berührt sind Würde und Rechte der Verstorbenen selbst sowie der Hinterbliebenen – und zugleich geht es immer auch um die menschenrechtlichen Standards einer Gesellschaft. Aber was genau heißt das? Und wie wirkt sich das auf die Gesellschaft und auf einzelne Gemeinschaften aus? Diese und weitere Fragen sind zu erörtern. Ziel ist es zu klären, welche Rechte und wessen Rechte auf dem Spiel stehen, um in einem nächsten Schritt prüfen zu können, welche rechtlichen und politischen Schritte nötig sind, um sie hinreichend zu schützen oder überhaupt erst zur Geltung zu bringen. Dies ist nötig, weil das Thema bislang kaum bearbeitet wird – mehr noch: nicht einmal als bedeutsam erkannt wird. Diese Publikation stellt in diesem Sinne also den Auftakt zu weiteren Überlegungen dar, keinen Endpunkt. Sie will den ethischen Diskurs weiterführen und zu handlungsrelevanten Erkenntnissen gelangen. Über die ethische Dimension hinaus ist auch die rechtliche zu erörtern; geht es doch darum, wie Menschenrechte geachtet, geschützt und gewährleistet werden.
Welche Verpflichtungen haben die Staaten und die Staatengemeinschaft? Es wird also einerseits dargelegt, welche relevanten Rechtsvorschriften es diesbezüglich gibt, andererseits ist aber auch freizulegen, welches Verständnis vom Rechtssubjekt darin zum Ausdruck kommt und wie sich dieses womöglich verändert hat. Auch religiöses Wissen fließt ein, denn es sind seit jeher v.a. die Religionen, die sich mit den Fragen beschäftigen, die den Tod transzendieren. Auch wenn diese Publikation nicht die Frage beantworten kann, was das in einer zunehmend säkularisierten Gesellschaft bedeutet, gilt es doch, die religiös-kulturelle Sensibilität für Fragen nach Sterben und Tod in der menschenrechtlichen Diskussion zu berücksichtigen.
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💢6 - Die "Würde des Menschen" ist so unumstößlich, dass sie selbst durch eine verfassungsändernde Mehrheit nicht eingeschränkt werden kann ...
Stefan Weinert
(vgl.: Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung)
Der Begriff "Dogma" ist in unserer Zeit ein eher negativ besetzter und/oder konnotierter. Und er wird vor allem im Bereich des Religiösen, sprich der christlichen Kirchen benutzt, wenn es darum geht, etwas als "in Stein gemeißelt, betoniert, über allem stehend, über jede Kritik erhaben, unumstößlich" zu beschreiben. Für die Kirchen - von der katholischen bis hin zu kleinen evangelisch freikirchlichen und fundamentalistischen (!) - ist das zwar eine Selbstverständlichkeit, für die säkulare Welt da draußen im Alltag des Lebens allerdings eher ein "Stein des Anstoßes". Die "Zehn Gebote", welche ja tatsächlich in "Stein gemeißelt" waren, mögen da eine Ausnahme sein. Aber alles andere, beginnend mit der "Jungfrauengeburt des Jesus von Nazareth" bis hin zu dessen "Himmelfahrt" von Beginn an und seiner Mutter Maria seit dem 1. November 1950 (Papst Pius XII.), sind zwar vom gesunden Menschenverstand her diskussionswürdig, doch wird jede Infragestellung von der Kirche als Ketzerei hingestellt.
Auch in der bundesdeutschen Politik gibt es Dogmen - allerdings mit dem Unterschied, dass sie im Laufe der Zeit mehr und mehr "aufgeweicht" werden - je nachdem, wer in Bonn und später Berlin an der Macht war oder ist. Und je nachdem, welche Forderungen die Gesellschaft durch ihren wandelnden Lebensstil oder durch offene Proteste an sie stellt(e). Mit der einen absoluten Ausnahme. DIE WÜRDE DES MENSCHEN IST SEIT 1949 UND 1990 IN DER BUNDESREPUBLIK EIN SOLCHES D O G M A !!
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Position der "Menschenwürde" wiederholt bestätigt und hervorgehoben, dass diese Würde jedermanns und jederfrau nicht einmal durch eine verfassungsändernde Mehrheit eingeschränkt werden kann (vgl. BVerfGE 1, 97; 30, 1), was aber durchaus in so manchen "rechten Köpfen" als Zielvorstellung herumschwirren könnte ...
Die Menschenwürdegarantie gilt jedoch absolut - was bedeutet, sie ist jedem Menschen ohne Ausnahme zu eigen. Sie kann von keinem Gesetzgeber und keiner eventuellen parlamentarischen Mehrheit aufgeweicht werden. Auch eine Abwägung mit anderen Verfassungswerten ist ausgeschlossen.
Anders formuliert: Jeder Mensch auf dem Staatsgebiet Deutschlands ist ein Subjekt und darf nicht wie ein Objekt behandelt oder zu einem solchen degradiert werden (Aktenzeichen, Nummer, betriebswirtschaftlicher Faktor, für die Staatskasse belastendes Element, Schübling usw.). Das umfasst auch die Verbote, Menschen einer Behandlung auszusetzen, die als entwürdigend oder erniedrigend angesehen werden können und den Schutz der individuellen Integrität und Identität - einschließlich des Rechts auf Selbstachtung und Selbstbestimmung eines jeden Menschen.Ein absoluter Schutzbereich der Menschenwürde ist damit auch das Verbot von Folter, das auch in extremen Situationen (wie beispielsweise terroristische Bedrohungslagen) aufrechterhalten werden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05, Luftsicherheitsgesetz). Die Verfassungswidrigkeit von Demütigungen und Misshandlungen in der Haft oder im Polizeigewahrsam ist ebenfalls Ausdruck des unantastbaren Schutzes der Menschenwürde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 4/73). Das gilt für Straftäter, in Gewahrsam genommene Flüchtlinge aber auch Klimaaktivist/innen.
Bei dem Thema "Menschenwürde" darf weder die menschenwürdige Unterbringung von Obdachlosen und Asylbewerbern/Flüchtlingen vergessen werden, noch die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums für die Genannten und überhaupt für ALLE vergessen werden. Denn beides fällt unter den Schutzbereich der Menschenwürde (vgl. z. B. - BVerfGE 125, 175, „Hartz-IV-Urteil“).- Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.
- Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.
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- MENSCHENWÜRDE: Deutschland - Europa - Israel - Palästinenser . . .
«Es ist selbstzerstörerisch für Europa, sich intern am Konzept der Menschenwürde zu messen, ausserhalb aber dessen Zerstörung zu dulden», sagt Omri Boehm.
Der Deutsch-Israeli Omri Boehm ist wohl einer der meistbeschäftigten Philosophen unserer Zeit. Ständig fliegt er zwischen New York, wo er lehrt, und dem Rest der Welt hin und her, um eine alternative Sichtweise auf die kriegerische Situation im Nahen Osten aufzuzeigen. Gerade ist er auf Einladung des Forums Basiliense, einer Plattform für interdisziplinären Dialog der Universität Basel, zu einem Vortrag und einem Seminar angereist. Wir treffen uns in einem Café. Boehm schaut sich während unseres Treffens immer wieder nach ungebetenen Zuhörern um. Das Sprechen über den Nahen Osten ist heikel.
NZZ am Sonntag: Herr Boehm, denken Sie manchmal, wenn Sie sich in der eher düsteren Realität umschauen, es sei alles so nutzlos, was Sie denken und schreiben?
Wissen Sie, wer denkt und schreibt, wirft eine Flaschenpost ins Meer. Vielleicht wird sie irgendwer irgendwann öffnen. Mir ist es wichtig, dass ich über das Offensichtliche – und das ist derzeit in der Tat alles ziemlich düster – hinausdenke. Ich will Alternativen am Leben erhalten, insbesondere die, die notwendig sind für einen zukünftigen Frieden, aber derzeit ganz weit hergeholt erscheinen.
Sie verzweifeln auch nicht, wenn Ihnen Menschen auf Hebräisch zuflüstern, Ihre Frau möge vergewaltigt und Ihr Sohn umgebracht werden? So geschehen diesen Sommer, als Sie auf dem Wiener Judenplatz eine im Vorfeld von Politikern skandalisierte Rede über Europa hielten.
Das war wirklich hässlich. Aber wenn Menschen so wütend auf einen sind, dann deshalb, weil sie wissen, dass einem viele andere zuhören. Und die Wütenden hatten recht: Die Mehrheit hörte zu. Das Wiener Publikum verstand, dass der Inhalt mit der Form geht. Diejenigen, die für Europa, für Demokratie und Menschenrechte sprechen, ohne Antisemitismus zu tolerieren, laden alle zur Diskussion ein. Währenddessen schreien die Kritiker, fluchen, wollen Eier werfen.
Sie sind einer der ganz wenigen Intellektuellen, die nicht in den Kanon des Weltuntergangs einstimmen und nicht bereit sind, eine politische Seite einzunehmen. Warum?
Einige finden, ich gehörte der extremen Linken an. Das ist falsch. Ich gehöre zu nichts und niemandem. Meine hauptsächlichen, offenbar kontroversen Positionen sind eigentlich harmlos. Etwa dass eine liberale Demokratie ein Staat sein muss, der allen Bürgern als Bürgern gehört. Juden, Palästinensern, egal. Einige sagen, dies gefährde das Existenzrecht Israels. Die Wahrheit ist, dass dieses Denken zurzeit die einzige Chance ist, dass der Staat Israel überleben kann.
Sie verweigern sich jeglicher Vereinnahmung. Sie kritisieren die israelische Regierung für ihr Vorgehen in Gaza, andererseits haben Sie die Hamas immer für ihre Terrorakte gegen Israel und die eigene Bevölkerung verurteilt. Auch einer internationalen Linken gegenüber, die die Hamas als «Freiheitskämpfer» feiert, zeigten Sie sich fassungslos. Was treibt Sie an?
Die Wahrheit.
Oh, ein hochtrabendes Wort.
Stimmt. Sagen wir es besser so: die Wahrheit nicht bloss als Fakt, eher als eine Realität der Ideale. Zum Beispiel die universalistischen Prinzipien der Menschenrechte. Für manche klingt das heute leider fast kitschig.
Ihr Hauptprinzip lautet «Die Würde des Menschen ist unantastbar».
Ja, als eine Säule des Rechts.
Warum soll es kontrovers sein, diesen Satz zum Prinzip zu erheben?
Weil man in diesem historischen Moment erkennen kann, wie mächtig dieses Prinzip ist. Im Falle von Israel stellt es die Frage einer jüdischen Demokratie infrage. Für Postkolonialisten limitiert es das Recht der Palästinenser auf Widerstand. Das Prinzip der Menschenwürde, als Teil des Rechts, gilt in Europa, den Vereinten Nationen. Als Prinzip kann man es fast als selbstverständlich ansehen, aber unterschätzen Sie nicht, was passiert, wenn dieses moralische und metaphysische Prinzip als inhärenter Bestandteil des Rechts verankert wird. Es schränkt beispielsweise einen bestimmten Begriff der Souveränität ein; und es lädt zu einer Beziehung zum Völkerrecht ein, die denjenigen, die auf Souveränität bestehen, Unbehagen bereiten kann. Dieses Unbehagen eint zionistisches und postkoloniales Denken. In Israel gilt das Prinzip der Menschenwürde nicht wirklich. Es steht zwar im israelischen Grundgesetz, aber nur relativiert auf jüdische Souveränität. Ohne diese Relativierung hätte es gewaltige konstitutionelle Konsequenzen.
Eben. Es wäre ein komplett anderes Israel.
Israel würde ein jüdischer Staat, aber unter föderaler Konstellation, gelegen zwischen dem Jordan und dem Mittelmeer, zwischen «the river and the sea», mit Menschen aus aller Herren Ländern und mit denselben Grundrechten. Dieser Staat würde in der Lage sein, seine eigenen Gesetze zu erlassen, aber seine Gesetze würden nicht in der Lage sein, die Grundrechte der Menschen auf dem gesamten Territorium zu verletzen. Im März organisiere ich mit einem Kollegen am Nobel-Friedensinstitut in Oslo eine Konferenz, mit Israeli und Palästinensern, die sich der Auseinandersetzung mit dieser Frage widmet.
Ist Benjamin Netanyahu das Kernproblem?
Nein. Aber ohne ihn wäre der Krieg wohl zu Ende, es hätte zumindest einen Waffenstillstand gegeben. Das wäre schon ein Fortschritt. Das Kernproblem ist, dass zwischen Jordan und Mittelmeer eine palästinensische Mehrheit seit Jahrzehnten unter einer gewalttätigen Besetzung und Unterdrückung zu leben hat. Und dass man für diese Mehrheit nie eine Lösung der Koexistenz gefunden hat. Die Zwei-Staaten-Lösung, die viele immer noch wie eine Monstranz vor sich hertragen, war nur eine Entschuldigung, um das Problem nicht zu lösen. Und jetzt stehen wir vor einer Katastrophe, zu der niemand eine wirkliche Alternative bietet. Manche scheinen zu denken, dass die Gewalt, die wir erleben, der realistischste Weg ist, die Dinge zu lösen. Das ist nicht nur ein krimineller Gedanke. Es ist ein krimineller Gedanke, der nichts mit der Realität zu tun hat.
Wie bezeichnen Sie das, was das israelische Militär im Gazastreifen macht?
Das ist eine Form der ethnischen Säuberung.
Aber bis zum Wort «Genozid» würden Sie nicht gehen?
Das muss der Internationale Gerichtshof entscheiden. Aber unglücklicherweise gibt es Hinweise auf einen Genozid. Äusserungen dieser Regierung deuten darauf hin. Und die Unterbindung der Wasser- und Lebensmittelversorgung, die systematische Zerstörung der Infrastruktur, mit der eine Gesellschaft sich versorgen kann, die Verhinderung humanitärer Hilfe, das Verbot des Palästinenserhilfswerks UNRWA – das alles zeigt, dass Israel die Möglichkeit eines Lebens in Gaza verunmöglichen will. Ich unterstütze seit einem Jahr voll und ganz den Aufruf, diese Regierung zum Aufhören zu zwingen.
Trotz allem: Eine Mehrheit der Menschen in Israel unterstützt dieses Vorgehen. Nie war die Zustimmung für Benjamin Netanyahu höher. Sind diese Menschen dumm?
. . . Hier bei NZZ weiterlesen
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17. Nov. 2024
Stefan Weinert
(vergl.: Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung)
Der zweite Satz des Art. 1 Abs. 1 GG ergänzt die Unantastbarkeit der Menschenwürde durch eine Verpflichtung für „alle staatliche Gewalt“, diese zu achten und zu schützen. Diese Norm begründet nicht nur ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen den Staat, sondern bindet die gesamte Staatsgewalt in Bund, Ländern und Kommunen. Sie fordert positive Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde. Hierdurch wird der objektiv-rechtliche Charakter der Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde, unterstrichen. Der Satz enthält eine doppelte Verpflichtung: die Pflicht zur Achtung und die Pflicht zum Schutz.
Die Achtungspflicht verpflichtet den Staat, selbst keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Würde des Menschen verletzen könnten. Dies schließt sowohl unmittelbare staatliche Eingriffe als auch indirekte Auswirkungen staatlichen Handelns ein. Klassische Beispiele sind hier das Verbot der Folter, erniedrigende Bestrafungen und andere Formen der Degradierung von Personen.
Für den Fall - möge uns das Schicksal, unsere menschliche Vernunft und der notwendige Mut uns davor bewahren - dass einmal die rechtsgerichtete AfD in Land oder Bund an der Regierungsmacht beteiligt sein sollte, steht die Unverletzlichkeit der Menschenwürde in höchster Gefahr. Schon heute bezeichnen AfDler Flüchtlinge als "Halbaffen" oder "Affghanen". Das ist eindeutig gegen die Würde des Menschen
Die Schutzpflicht verlangt von der staatlichen Gewalt, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschenwürde vor Eingriffen Dritter zu schützen. Diese Schutzpflicht erstreckt sich auf alle Lebensbereiche und kann sich in konkreten Maßnahmen, wie etwa der Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor Diskriminierung oder vor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen, manifestieren.
Die Verpflichtung, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, hat unmittelbare Auswirkungen auf die gesamte Staatsorganisation. Sie bindet Legislative, Exekutive und Judikative gleichermaßen. Das Bundesverfassungsgericht betont regelmäßig, dass Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen der Verwaltung, ebenso wie gerichtliche Entscheidungen, stets an der Menschenwürde gemessen werden müssen.
Die Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde führt zu einer Vielzahl von konkreten Schutzpflichten, die je nach Situation unterschiedlich ausgeprägt sein können. In der Rechtsprechung und Literatur wird diskutiert, inwiefern diese Schutzpflichten eine spezifische Handlungs- oder Ergebnisverpflichtung für den Staat darstellen. Eine Schutzpflicht ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Staat völlig untätig bleibt oder Maßnahmen ergreift, die die Würde des Menschen nicht wirksam schützen.
So ergibt sich zum Beispiel die Verpflichtung für die Polizei, Menschen vor unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben zu schützen, die aus dem Handeln Dritter resultieren.
In sozialstaatlicher Hinsicht bedeutet die Schutzpflicht, dass der Staat auch für menschenwürdige Lebensbedingungen zu sorgen hat, wie dies in der Rechtsprechung zum Existenzminimum verdeutlicht wurde.
Während die Achtungspflicht als unbedingte Grenze gilt, die nicht relativiert werden kann, können sich im Rahmen der Schutzpflichten Abwägungen ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klargestellt, dass selbst im Rahmen solcher Schutzpflichten eine Relativierung der Menschenwürde unzulässig ist; es geht vielmehr um die bestmögliche Verwirklichung des Menschenwürdeschutzes unter den gegebenen Bedingungen.